Impressum und AGB

 

(Angaben gemäß § 5 TMG)

 

Berenz Immobilien
Etzwiesenstr. 29
69469 Weinheim

Inhaber: Dipl.-Ing. Andrea Berenz

 

Tel:
E-Mail:
Homepage:

+49 6201 2625227   Mobil: 0176-96034960
info@berenz-immobilien.de
www.berenz-immobilien.de

 

Rechtsform: Einzelunternehmen
Berufsaufsichtsbehörde: IHK Rhein-Neckar, L1,2 in 68161 Mannheim
Erteilung der Gewerberlaubnis nach § 34c, Abs. 1 der Gewerbeordnung durch:

Landratsamt Rhein-Neckar Kreis, Kurfürstenanlage 38/40, 69115 Heidelberg
Steuernummer: 47105/37271 (Finanzamt Weinheim)


Streitschlichtung: Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Datenschutzhinweis (siehe Angaben zum Datenschutz (DSGVO) in der Menüleiste)

 

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Berenz Immobilien

 

Alle Immobilienangebote erfolgen auf Grundlage der hier genannten Geschäftsbedingungen. Mit dem Empfang eines Angebotes per E-Mail, Fax, Telefon, Internet oder mit der Post, treten diese  AGBs in Kraft und werden vom Emfpänger anerkannt.

 

§ 1 Haftung bei Eigentümerangabe  Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

 

§ 2 Weitergabeverbot der Angebote Sämtliche Informationen ein- schließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

§ 3 Vorkenntnis des Angebots Ist dem Kunden ein von Berenz Immobilien angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er uns innerhalb von drei Tagen auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so ist die volle Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

§ 4 Ersatz - und Folgegeschäft  Unser Provisionsanspruch erlischt nicht durch das Zustandekommen eines anderen als das ursprünglich beabsichtigte Geschäft (Kauf statt Miete oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht. Das gleiche gilt, wenn mit dem Käufer bzw. Verkäufer oder dem Mieter bzw. Vermieter ein anderes Geschäft als das beabsichtigte zustande kommt. Berenz Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen.

 

§ 5 Provisionsanspruch  Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertrags-abschluss über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt verdient und fällig. Ein Provisionsanspruch entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch Berenz Immobilien ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn diese bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es ist ausreichend, wenn die Tätigkeit von Berenz Immobilien zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Der Provisionsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Mehrere Auftraggeber haften für die vereinbarte Provision als Gesamtschuldner. Der Provisionsanspruch entfällt nicht, wenn der Vertrag aufgrund Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder ein Rücktrittsrecht ausgeübt wird, wenn die andere Partei den Rücktritt zu vertreten hat. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn ein Kaufvertrag erst nach Beendigung des Vermittlungsvertrages abgeschlossen wird. Wird dem Empfänger ein von Berenz Immobilien angebotenes Objekt später durch Dritte angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, dem (den) nachfolgenden Anbieter(n) die Vorkenntnis schriftlich anzuzeigen und auf Maklerdienste dieser Anbieter zu verzichten. Kommt ein Vertragsabschluss über ein angebotenes Objekt zustande,ist der Empfänger verpflichtet, es dieser unverzüglich mitzuteilen und die Vertragsbedingungen zu nennen. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die vom Angebot der Firma Berenz Immobilien nur unwesentlich abweichen und diesen wirtschaftlich gleichwertig sind.

 

§ 6  Provisionshöhe Kommt es aufgrund einer Maklertätigkeit der Firma Berenz Immobilien zum Abschluss eines Hauptvertrages (z. B. Kauf, Miete, Pacht)  so fällt die jeweils ortsübliche Maklerprovision an: Verkauf : 3% bis 7,14 % vom Kaufpreis (inkl. Mwst.), Vermietung: 1,19 bis 2,38 Monatskaltmieten (inkl. Mwst.) für Wohnräume (für den Besteller) und bei Gewerbe 2,38 - 3,57 Monatskaltmieten (inkl. Mwst) für den Mieter. Die nachträgliche Minderung beispielsweise des Kaufpreises bzw. der Rücktritt einer der Vertragsparteien vom Vertrag berührt den Provisionsanspruch nicht.

 

§ 7 Mitteilungspflicht Kommt ein Hauptvertrag eines von Berenz Immobilien angebotenen Objektes zustande, so ist der Auftraggeber (Mieter oder Käufer) dazu verpflichtet den Auftragnehmer (Berenz Immobilien) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss.

 

§ 8 Verfügbarkeit Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Zwischenverkauf bzw. – Vermietung bleiben dem Eigentümer vorbehalten.

 

§ 9 Gerichtsbarkeit und Erfüllungsort Gerichtsbarkeit und Erfüllungsort für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Weinheim

 

§ 10 Haftungbegrenzung Die Firma Berenz Immobilien haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragsparteien.

 

§ 11  Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.